Zugangsvoraussetzungen
für die Ausbildung zumzur Heilerziehungspfleger/in
(geregelt in der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.07.2015 (GVBl. LSA 16/2015, S. 322);
berichtigt durch Berichtigung vom 14.12.2015 (GVBl. LSA 31/2015, S. 652), im Unterabschnitt 4, §134)
Für eine Ausbildung zumzur Heilerziehungspflegerin benötigen Sie auf jeden Fall einen Realschulabschluss (oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss) und zusätzlich:
entweder
- einen Abschluss als Sozialassistentin oder Kinderpflegerin
oder - eine andere einschlägige mind. zweijährige sozialpädagogische, pädagogische,
sozialpflegerische oder pflegerische Berufsausbildung
oder - eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige (auch fachfremde)
Berufsausbildung und mind. 600 Stunden praktische Tätigkeit
oder - ohne Berufsausbildung: mindestens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit
oder - einen Abschluss der zweijährigen Fachoberschule Fachrichtung Gesundheit und Soziales
oder - einen erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule aller anderen Fachrichtungen oder die
zuerkannte Fachhochschulreife und eine einjährige praktische Tätigkeit
oder - die allgemeine Hochschulreife und eine einjährige praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung
Über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse als Voraussetzung für die Ausbildung zumzur Heilerziehungspflegerin entscheidet das Landesverwaltungsamt.
Auf die geforderte praktische Tätigkeit werden einschlägige Berufstätigkeiten sowie praktische Tätigkeiten in öffentlichen Einrichtungen in den Arbeitsfeldern Pflege oder Erziehung angerechnet. Die häusliche Betreuung von Personen in der Familie ist von der Anrechnung ausgenommen. Der Nachweis der praktischen Tätigkeiten sollte nicht älter als fünf Jahre sein.
Darüber hinaus werden angerechnet das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und der Bundesfreiwilligendienst (BFD), sofern diese in öffentlichen Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Behinderten-, Alten-, Kinder- und Jugendhilfe geleistet worden sind.



