Zugangsvoraussetzungen
für die Ausbildung zumzur Heilpädagogin
(geregelt in der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.07.2015 (GVBl. LSA 16/2015, S. 322);
berichtigt durch Berichtigung vom 14.12.2015 (GVBl. LSA 31/2015, S. 652), im Unterabschnitt 4, §141)
Sie können an unserer Fachschule aufgenommen werden, wenn Sie eine abgeschlossene
Ausbildung als:
- staatlich anerkannter Erzieherin oder
- staatlich anerkannter Heilerziehungspflegerin
- oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben und mindestens ein Jahr hauptberuflich in einer sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtung tätig waren.
Über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse als Voraussetzung für die Ausbildung zumzur Heilpädagogin entscheidet das Landesverwaltungsamt



